Satzung

Satzung des „Tennisclub Coesfeld 1924 e.V.

§1

Der Tennisclub Coesfeld 1924 e.V. hat seinen Sitz in Coesfeld. Der Zweck des Vereins ist die Pflege des Sports, insbesondere des Tennissports. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung vom 16.03.1976 durch

die Förderung der körperlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder.

§2

Der Verein hat a) aktive Mitglieder
b) passive Mitglieder

c) Ehrenmitglieder.

Zur Aufnahme eines Mitgliedes ist die Zustimmung von 3⁄4 der Vorstandsmitglieder erforderlich.
Das Aufnahmegesuch ist schriftlich einzureichen.

Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, haben das aktive Wahlrecht; aktive Mitglieder
Die das 18. Lebensjahr vollendet haben und Ehrenmitglieder haben das passive Wahlrecht.

§3

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Er ist zum Schluss

eines Kalenderjahres zulässig. Geht die Meldung verspätet ein, so ist der Austritt erst zum

nächsten Austrittstermin wirksam.

(3) Das aktive Mitglied, das inaktiv werden will, hat dieses dem Vorstand bis zum Ende des Kalender-

Jahres anzuzeigen.

§4

(1) Auf Antrag des Vorstandes kann ein Mitglied von der Mitgliederversammlung ausgeschlossen

werden.

Ausschließungsgründe sind folgende:

a) GröblicherVerstoßgegendenZweckdesVereinsundgegenAnordnungendes Vorstandes.

b) SchwereSchädigungdesAnsehensundderBelangedesVereins. c) Gröblicher Verstoß gegen die Vereinskameradschaft.

(2) Vor der Entscheidung ist dem Mitglied ausreichende Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung zu

geben.

(3) Der Vorstand kann Mitglieder, die ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein

zwei Jahre lang nicht nachgekommen sind, nach vorheriger Ankündigung aus dem Verein

ausschließen. Absatz 2 gilt entsprechend.

§5

Die Beiträge, Eintrittsgelder und Umlagen werden alljährlich auf der Jahreshauptversammlung fest-
gesetzt. Der Beitrag kann in begründeten Fällen durch Vorstandsbeschluss ermäßigt oder erlassen

werden.

§6

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.

§7

Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

Jedes Vereinsmitglied hat einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen, die ihm durch seine Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrkosten, Reisekosten, Mehraufwendungen für Verpflegung, Porto, Telefon.

Der Anspruch kann nur innerhalb der Frist von einem Jahr nach seiner Entstehung geltend gemacht werden.

Soweit steuerliche Pausch- oder Höchstbeträge bestehen, ist der Ersatz auf die Höhe dieser Beträge begrenzt. Vom Vorstand können durch Vorstandsbeschluss Pauschalen festgelegt werden.

§8

(1) Der Vorstand wird in einer ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren

gewählt.
Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

1. Erster Vorsitzender
2. Zweiter Vorsitzender
3. Kassenführer und Sozialwart

4. Schriftführer 5. Sportwart
6. Jugendwart 7. Platzwart

8. Referent für Öffentlichkeitsarbeit 9. Clubhauswart.

Die unter 4. – 9. Aufgeführten Ämter können auch in Personalunion mit einem anderen Amt

geführt werden.

In Jahren mit geraden Jahreszahlen sind zu wählen:

1. Vorsitzender Schriftführer Jugendwart Platzwart Clubhauswart.

In Jahren mit ungeraden Jahreszahlen sind zu wählen:

Zweiter Vorsitzender
Kassierer und Sozialwart Sportwart
Referent für Öffentlichkeitsarbeit.

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen

vertritt den Verein allein.

§9

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) hat jährlich, möglichst im

ersten Vierteljahr stattzufinden.

Der Vorstand hat dazu alle stimmberechtigten Mitglieder mindestens acht Tage vorher schriftlich

durch einfachen Brief oder per Email einzuladen und dabei die Tagesordnung mitzuteilen.

In der Tagesordnung müssen folgende Punkte vorgesehen sein:

1. Genehmigung der Niederschrift der letzten Mitgliederversammlung 2. Bericht des Vorstandes
3. Bericht der Kassenprüfer und Entlastung des Kassenführers
4. Wahlen

5. Satzungsänderungen soweit beantragt
6. Festsetzung der Beiträge, Eintrittsgelder und Umlagen 7. Genehmigung des Haushaltsvoranschlages
8. Verschiedenes.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann der Vorstand jederzeit einberufen. Er muss

sie einberufen, wenn mindestens 25% der Mitglieder die das aktive Wahlrecht haben, unter

Angabe des Verhandlungsgegenstandes schriftlich beim Vorstand den Antrag stellen.

(3)Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu führen, die von dem

Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

(4) Zur Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der erschienen Mitglieder erforderlich;

zur
Änderung der Satzung ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich.

§ 10

(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundes- Datenschutzgesetzes (BDSG)
Personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

(2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte nach DS-GVO:
-das Recht auf Auskunft nach Artikel 15
-das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16

-das Recht auf Löschung nach Artikel 17
-das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 -das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20
-das Widerspruchsrecht nach Artikel 21
-Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77

(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus

§ 11

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes, fällt das Vermögen , soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sachanlagen übersteigt, an die Bürgerstiftung Coesfeld , in Form eines Stiftungsfonds mit dem Namen „Tennisclub Coesfeld 1924 e.V.“, die es unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Die Mittel sollen für die Jugendförderung, insbesondere für die Förderung des Amateursports in Coesfeld verwandt werden.

§ 12

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von dreiviertel der abgegebenen gültigen Stimmen.

Coesfeld, 26.03.2019

Kontakt

Tennisclub Coesfeld 1924 e.V.
Höltene Klinke 2 a
48653 Coesfeld

Tel.:0173-6241312

E-Mail: info@tc-coesfeld.de